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JuraForum.deGesetzeEStG§ 43 EStG - Kapitalerträge mit Steuerabzug 

§ 43 EStG - Kapitalerträge mit Steuerabzug

Einkommensteuergesetz

   VI. (Steuererhebung)
      3. (Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer))

(1) Bei den folgenden inländischen und in den Fällen der Nummern 6, 7 Buchstabe a und Nummern 8 bis 12 sowie Satz 2 auch ausländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:

Dem Steuerabzug unterliegen auch Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 3, die neben den in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden. Der Steuerabzug ist ungeachtet des § 3 Nummer 40 und des § 8b des Körperschaftsteuergesetzes vorzunehmen. Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs gilt die Übertragung eines von einer auszahlenden Stelle verwahrten oder verwalteten Wirtschaftsguts im Sinne des § 20 Absatz 2 auf einen anderen Gläubiger als Veräußerung des Wirtschaftsguts. Satz 4 gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige der auszahlenden Stelle unter Benennung der in Satz 6 Nummer 4 bis 6 bezeichneten Daten mitteilt, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt. (Anm.*) Die auszahlende Stelle hat in den Fällen des Satzes 5 folgende Daten dem für sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung mitzuteilen:

(1a) (weggefallen) (Anm.*)

(2) Der Steuerabzug ist außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1a und 7c nicht vorzunehmen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuldner) oder die auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zufließens dieselbe Person sind. (Anm.*) Der Steuerabzug ist außerdem nicht vorzunehmen, wenn in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 bis 12 Gläubiger der Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder inländisches Finanzdienstleistungsinstitut nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b oder eine inländische Kapitalanlagegesellschaft ist. (Anm.*) Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12 ist ebenfalls kein Steuerabzug vorzunehmen, wenn

Im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes ist Satz 3 Nummer 1 nur anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse durch eine Bescheinigung des für sie zuständigen Finanzamts ihre Zugehörigkeit zu dieser Gruppe von Steuerpflichtigen nachweist. Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. Die Fälle des Satzes 3 Nummer 2 hat die auszahlende Stelle gesondert aufzuzeichnen und die Erklärung der Zugehörigkeit der Kapitalerträge zu den Betriebseinnahmen oder zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sechs Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Freistellung letztmalig berücksichtigt wird. (Anm.*) Die auszahlende Stelle hat in den Fällen des Satzes 3 Nummer 2 daneben die Konto- oder Depotbezeichnung oder die sonstige Kennzeichnung des Geschäftsvorgangs, Vor- und Zunamen des Gläubigers sowie die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung bzw. bei Personenmehrheit den Firmennamen und die zugehörige Steuernummer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu speichern und durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Das Bundesministerium der Finanzen wird den Empfänger der Datenlieferungen sowie den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen. (Anm.*)

(3) (Anm.*) Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 sowie Nummer 1a bis 4 sind inländische, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat; Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 sind auch dann inländische, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Sinne des § 106, § 110a oder § 110d des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland hat. (Anm.*)
Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 sind inländische, wenn der Schuldner der veräußerten Ansprüche die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. (Anm.*)
Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 sind inländische, wenn der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. (Anm.*)
Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 sind ausländische, wenn weder die Voraussetzungen nach Satz 1 noch nach Satz 2 vorliegen.

(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.

(5) Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, soweit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten; die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs tritt nicht ein, wenn der Gläubiger nach § 44 Absatz 1 Satz 8 und 9 und Absatz 5 in Anspruch genommen werden kann. (Anm.*)
Dies gilt nicht in Fällen des § 32d Absatz 2 und für Kapitalerträge, die zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.
Auf Antrag des Gläubigers werden Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 in die besondere Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32d einbezogen.
Eine vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer im Sinne des § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 der Abgabenordnung umfasst auch Einkünfte im Sinne des Satzes 1, für die der Antrag nach Satz 3 nicht gestellt worden ist. (Anm.*)


Fußnoten:

(1) Red. Anm.:

siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 53 Sätze 1 und 2 EStG 2009

(2) Red. Anm.:

§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Artikels 7 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126), erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2011 zufließen - siehe Anwendungsvorschrift § 52a Absatz 16b EStG 2009

(3) Red. Anm.:

§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG angefügt durch Artikel 1 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 53a Satz 1 EStG 2009

(4) Red. Anm.:

§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG eingefügt durch Artikel 7 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126), erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2011 zufließen - siehe Anwendungsvorschrift § 52a Absatz 16b EStG 2009

(5) Red. Anm.:

§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 EStG in der Fassung des Artikels 7 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126), erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2011 zufließen - siehe Anwendungsvorschrift § 52a Absatz 16b EStG 2009

(6) Red. Anm.:

§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Satz 2 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 53a Satz 2 EStG 2009

(7) Red. Anm.:

§ 43 Absatz 1 Sätze 5 und 6 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), erstmals anzuwenden auf Übertragungen, die nach dem 31. Dezember 2011 vorgenommen werden - siehe Anwendungsvorschrift § 52a Absatz 15a EStG 2009

(8) Red. Anm.:

§ 43 Absatz 1 Sätze 4 bis 7 EStG angefügt durch Artikel 1 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2009. Satz 7 vor erstmaliger Anwendung aufgehoben durch Artikel 1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794).

(9) Red. Anm.:

§ 43 Absatz 1a EStG aufgehoben durch Artikel 1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)

(10) Red. Anm.:

§ 43 Absatz 2 Satz 1 EStG in der Fassung des Artikels 7 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126), erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2011 zufließen - siehe Anwendungsvorschrift § 52a Absatz 16b EStG 2009

(11) Red. Anm.:

§ 43 Absatz 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2009

(12) Red. Anm.:

§ 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2010

(13) Red. Anm.:

§ 43 Absatz 2 Satz 6 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2010

(14) Red. Anm.:

§ 43 Absatz 2 Sätze 3 bis 8 EStG angefügt durch Artikel 1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2009

(15) Red. Anm.:

§ 43 Absatz 3 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2009

(16) Red. Anm.:

§ 43 Absatz 3 Satz 1 EStG in der Fassung des Artikels 7 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126), erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2011 zufließen - siehe Anwendungsvorschrift § 52a Absatz 16b EStG 2009

(17) Red. Anm.:

§ 43 Absatz 3 Satz 2 EStG angefügt durch Artikel 1 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 53a Satz 1 EStG 2009

(18) Red. Anm.:

§ 43 Absatz 3 Satz 3 EStG angefügt durch Artikel 1 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 36 Satz 6 EStG 2009

(19) Red. Anm.:

§ 43 Absatz 5 Satz 1 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2010

(20) Red. Anm.:

§ 43 Absatz 5 Satz 4 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2010


Zu § 43: Geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768) und 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1126) (26. 6. 2011).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • II. (Einkommen)
      • 1. (Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung)
    • § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
    • III. (Veranlagung)
  • § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
    • VI. (Steuererhebung)
      • 3. (Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer))
    • § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer
    • § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer
    • § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug
    • § 44b Erstattung der Kapitalertragsteuer
    • § 45a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
    • VIII. (Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger)
  • § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
    • IX. (Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften)
  • § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g
  • § 51 Ermächtigungen
  • § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
  • § 52 Anwendungsvorschriften
  • § 52a Anwendungsvorschriften zur Einführung einer Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne

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