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JuraForum.deGesetzeEStG§ 3c EStG - Anteilige Abzüge 

§ 3c EStG - Anteilige Abzüge

Einkommensteuergesetz


   II. (Einkommen)
      2. (Steuerfreie Einnahmen)

(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 Prozent abgezogen werden ; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. Für die Anwendung des Satzes 1 ist die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 40 oder von Vergütungen im Sinne des § 3 Nummer 40a ausreichend. Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind. § 8b Absatz 10 des Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß.

Zur erstmaligen Anwendung des § 3c Absatz 2 EStG siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 8a Satz 1 EStG 2009. Zur Weiteranwendung des § 3c Absatz 2 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 8a Satz 2 EStG 2009

§ 3c Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz EStG in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2009 - siehe Anwendungsvorschrift § 52a Absatz 4 Satz 1 EStG 2009. Zur Weiteranwendung der bis 31. Dezember 2008 gültigen Fassung siehe Anwendungsvorschrift § 52a Absatz 4 Satz 2 EStG 2009

§ 3c Absatz 2 Satz 2 EStG eingefügt durch Artikel 1 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), erstmals anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2011 - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 8a Satz 2 EStG 2009

§ 3c Absatz 2 Satz 4 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2009

(3) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten, die mit den Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 70 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, nur zur Hälfte abgezogen werden.

§ 3c Absatz 3 EStG angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914)



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