Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeEStG§ 3c EStG - Anteilige Abzüge 

Stand: 19.04.2013

§ 3c EStG - Anteilige Abzüge

Einkommensteuergesetz

   II. (Einkommen)
      2. (Steuerfreie Einnahmen)

(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) 1Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit Vergütungen nach § 3 Nummer 40a in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 Prozent abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. 2Für die Anwendung des Satzes 1 ist die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 40 oder von Vergütungen im Sinne des § 3 Nummer 40a ausreichend. 3Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind. 4§ 8b Absatz 10 des Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß.

(3) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten, die mit den Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 70 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, nur zur Hälfte abgezogen werden.

(+++ § 3c: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 8a +++)
(+++ § 3c: Zur Anwendung vgl. § 52a Abs. 4 +++)



Weitere Vorschriften um § 3c EStG

Entscheidungen zu § 3c EStG

  • BFH, 27.05.2009, VI B 69/08
    1. Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die in dem nach § 11 MuSchG gezahlten Mutterschutzlohn enthalten sind, sind nicht nach § 3b EStG steuerfrei (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. § 3b EStG führt auch nicht mittelbar zu einer Diskriminierung von Frauen und begegnet deshalb...
  • BFH, 07.05.2009, VI R 8/07
    1. Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL, die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die VBL verschaffen, führen im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn. 2. Für den Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherungsfall bei...
  • BFH, 30.10.2008, VI R 53/05
    Die Beendigung des Dienstverhältnisses i.S. des § 40b Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz EStG ist die nach bürgerlichem (Arbeits-)Recht wirksame Beendigung. Ein Dienstverhältnis kann daher auch dann beendet sein, wenn der Arbeitnehmer und sein bisheriger Arbeitgeber im Anschluss an das bisherige Dienstverhältnis ein neues vereinbaren,...
  • BFH, 08.10.2008, VIII R 58/06
    Nach einer öffentlich-rechtlichen Satzung geleistete pauschale Reisekostenvergütungen an politische Mandatsträger (hier: Fraktionsvorsitzende im Kreistag) können auch ohne Einzelnachweis gegenüber dem FA nach § 3 Nr. 13 EStG steuerbefreit sein, sofern die Pauschale die tatsächlich entstandenen Reiseaufwendungen nicht ersichtlich...
  • BFH, 11.09.2008, VI R 13/06
    Rügt ein Steuerpflichtiger, der nicht zu den Abgeordneten des Deutschen Bundestages gehört, im finanzgerichtlichen Verfahren eine gleichheitswidrige Begünstigung der Abgeordneten aufgrund der diesen gewährten steuerfreien Kostenpauschale, so kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung ihrer...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 3c EStG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 3c EStG:

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • II. (Einkommen)
      • 1. (Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung)
    • § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
      • 2. (Steuerfreie Einnahmen)
    • § 3
      • 3. (Gewinn)
    • § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
      • 8. (Die einzelnen Einkunftsarten)
        • b) (Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2))
      • § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    • IV. (Tarif)
  • § 34 Außerordentliche Einkünfte
    • IX. (Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften)
  • § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
  • § 52 Anwendungsvorschriften
  • § 52a Anwendungsvorschriften zur Einführung einer Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne
  • Umwandlungssteuergesetz (UmwStG 2006)
    • Zweiter Teil (Vermögensübergang bei Verschmelzung auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person und Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft)
  • § 4 Auswirkungen auf den Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers
  • Investmentsteuergesetz (InvStG)
    • Abschnitt 1 (Gemeinsame Regelungen für inländische und ausländische Investmentanteile)
  • § 8 Veräußerung von Investmentanteilen; Vermögensminderung
  • Körperschaftsteuergesetz (KStG)
    • Zweiter Teil (Einkommen)
      • Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
    • § 8b Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
      • Zweites Kapitel (Sondervorschriften für die Organschaft)
    • § 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft
    • § 15 Ermittlung des Einkommens bei Organschaft

Benutzer-Kommentare zu § 3c EStG

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 3c EStG - Anteilige Abzüge"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche