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JuraForum.deGesetzeEStG§ 39f EStG - Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V 

Stand: 17.06.2013

§ 39f EStG - Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V

Einkommensteuergesetz

   VI. (Steuererhebung)
      2. (Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer))

(1) 1Bei Ehegatten, die in die Steuerklasse IV gehören (§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4), hat das Finanzamt auf Antrag beider Ehegatten nach § 39a anstelle der Steuerklassenkombination III/V (§ 38b Satz 2 Nummer 5) als Lohnsteuerabzugsmerkmal jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer zu bilden, wenn der Faktor kleiner als 1 ist. 2Der Faktor ist Y : X und vom Finanzamt mit drei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. 3„Y“ ist die voraussichtliche Einkommensteuer für beide Ehegatten nach dem Splittingverfahren (§ 32a Absatz 5) unter Berücksichtigung der in § 39b Absatz 2 genannten Abzugsbeträge. 4„X“ ist die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer bei Anwendung der Steuerklasse IV für jeden Ehegatten. 5In die Bemessungsgrundlage für Y werden jeweils neben den Jahresarbeitslöhnen der ersten Dienstverhältnisse zusätzlich nur Beträge einbezogen, die nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 als Freibetrag ermittelt und als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden könnten; Freibeträge werden neben dem Faktor nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet. 6In den Fällen des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sind bei der Ermittlung von Y und X die Hinzurechnungsbeträge zu berücksichtigen; die Hinzurechnungsbeträge sind zusätzlich als Lohnsteuerabzugsmerkmal für das erste Dienstverhältnis zu bilden. 7Arbeitslöhne aus zweiten und weiteren Dienstverhältnissen (Steuerklasse VI) sind im Faktorverfahren nicht zu berücksichtigen.

(2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn hat der Arbeitgeber Steuerklasse IV und den Faktor anzuwenden.

(3) 1§ 39 Absatz 6 Satz 3 und 5 gilt sinngemäß. 2§ 39a ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 39a Absatz 2) nur erforderlich ist, wenn bei der Faktorermittlung zugleich Beträge nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 berücksichtigt werden sollen.

(4) Das Faktorverfahren ist im Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer (§ 39b Absatz 6) zu berücksichtigen.



Weitere Vorschriften um § 39f EStG

Entscheidungen zu § 39f EStG

  • BGH, 02.12.2008, 1 StR 416/08
    1. Die Berechnung der nach § 266a StGB vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge richtet sich in Fällen illegaler Beschäftigungsverhältnisse nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV. 2. Zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung.
  • BFH, 23.09.2008, I R 57/07
    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichten bestimmten Leitsatz.
  • LAG-NIEDERSACHSEN, 19.06.2008, 4 Sa 20/08
    Im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung über einen sonstigen Bezug ist der Arbeitgeber bei der Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer nach § 39 b Abs. 3 EStG lediglich verpflichtet, den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn zu schätzen, von dem er selbst die Lohnsteuer einzubehalten hat. Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis bei...
  • LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN, 16.01.2008, 3 Sa 433/07
    1. Wenn die Parteien davon ausgehen, dass nach steuerlichen Vorschriften die Leistung nicht der Steuerpflicht unterliegt und sich dieses nach Abschluss einer Vereinbarung durch eine Gesetzesänderung später ändert, tritt infolge des Fehlens einer ausdrücklichen Vereinbarung über eine etwaige Steuerlast die allgemeine gesetzliche...
  • LAG-SAARLAND, 24.01.2007, 2 Sa 38/06
    Zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für Grenzgänger und zu den Fürsorgepflichten des Arbeitgebers bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld.
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Erwähnungen von § 39f EStG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 39f EStG:

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • VI. (Steuererhebung)
      • 2. (Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer))
    • § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale
      • 4. (Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften)
    • § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
    • IX. (Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften)
  • § 51 Ermächtigungen
  • § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern

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