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JuraForum.deGesetzeEStG§ 39d EStG - (weggefallen) 

Stand: 20.05.2013

§ 39d EStG - (weggefallen)

Einkommensteuergesetz

   VI. (Steuererhebung)
      2. (Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer))

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Weitere Vorschriften um § 39d EStG

Entscheidungen zu § 39d EStG

  • BGH, 02.12.2008, 1 StR 416/08
    1. Die Berechnung der nach § 266a StGB vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge richtet sich in Fällen illegaler Beschäftigungsverhältnisse nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV. 2. Zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung.
  • BFH, 23.09.2008, I R 57/07
    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichten bestimmten Leitsatz.
  • LAG-NIEDERSACHSEN, 19.06.2008, 4 Sa 20/08
    Im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung über einen sonstigen Bezug ist der Arbeitgeber bei der Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer nach § 39 b Abs. 3 EStG lediglich verpflichtet, den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn zu schätzen, von dem er selbst die Lohnsteuer einzubehalten hat. Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis bei...
  • LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN, 16.01.2008, 3 Sa 433/07
    1. Wenn die Parteien davon ausgehen, dass nach steuerlichen Vorschriften die Leistung nicht der Steuerpflicht unterliegt und sich dieses nach Abschluss einer Vereinbarung durch eine Gesetzesänderung später ändert, tritt infolge des Fehlens einer ausdrücklichen Vereinbarung über eine etwaige Steuerlast die allgemeine gesetzliche...
  • LAG-SAARLAND, 24.01.2007, 2 Sa 38/06
    Zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für Grenzgänger und zu den Fürsorgepflichten des Arbeitgebers bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld.
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Erwähnungen von § 39d EStG in anderen Vorschriften

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