( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeEStG§ 37a EStG - Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte 

§ 37a EStG - Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte

Einkommensteuergesetz

   VI. (Steuererhebung)
      1. (Erhebung der Einkommensteuer)

(1) Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass das Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des § 3 Nummer 38 gewährt, die Einkommensteuer für den Teil der Prämien, der nicht steuerfrei ist, pauschal erhebt.
Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer ist der gesamte Wert der Prämien, die den im Inland ansässigen Steuerpflichtigen zufließen.
Der Pauschsteuersatz beträgt 2,25 Prozent. (Anm.*)

(2) Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden.
Das Unternehmen hat die Prämienempfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.

(3) Über den Antrag entscheidet das Betriebsstättenfinanzamt des Unternehmens (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1).
Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstättenfinanzämter, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Prämien ermittelt werden.
Die Genehmigung zur Pauschalierung wird mit Wirkung für die Zukunft erteilt und kann zeitlich befristet werden; sie erstreckt sich auf alle im Geltungszeitraum ausgeschütteten Prämien.

(4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem Unternehmen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte im Sinne des Absatzes 3 anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.


Fußnoten:

(1) Red. Anm.:

§ 37a Absatz 1 Satz 3 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554), anzuwenden ab dem 1. Januar 2011


Zu § 37a: Geändert durch G vom 5. 4. 2011 (BGBl I S. 554).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/estg/37a-pauschalierung-der-einkommensteuer-durch-dritte

© "§ 37a EStG - Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN