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JuraForum.deGesetzeEStG§ 34b EStG - Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen 

§ 34b EStG - Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen

Einkommensteuergesetz

   IV. (Tarif)

(1) Außerordentliche Holznutzungen sind

(2) Zur Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind von den Einnahmen sämtlicher Holznutzungen die damit in sachlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben abzuziehen. Das nach Satz 1 ermittelte Ergebnis ist auf die ordentlichen und außerordentlichen Holznutzungsarten aufzuteilen, in dem die außerordentlichen Holznutzungen zur gesamten Holznutzung ins Verhältnis gesetzt wird. Bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sind die im Wirtschaftsjahr veräußerten Holzmengen maßgebend. Bei einer Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 3 ist von den Holzmengen auszugehen, die den im Wirtschaftsjahr zugeflossenen Einnahmen zugrunde liegen. Die Sätze 1 bis 4 gelten für entnommenes Holz entsprechend.

(3) Die Einkommensteuer bemisst sich für die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des Absatzes 1

(4) Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind nur anzuerkennen, wenn

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

wenn besondere Schadensereignisse nach Absatz 1 Nummer 2 vorliegen und eine Einschlagsbeschränkung (§ 1 Absatz 1 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes) nicht angeordnet wurde.


Fußnoten:

(1) Red. Anm.:

§ 34b EStG in der Fassung des Artikels 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2012 - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 1 EStG 2009 und Artikel 18 Absatz 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011


Zu § 34b: Neugefasst durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl I S. 2131) (1. 1. 2012).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • IV. (Tarif)
  • § 32a Einkommensteuertarif
  • § 32c Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften
    • V. (Steuerermäßigungen)
      • 1. (Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften)
    • § 34c Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften

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