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JuraForum.deGesetzeEStG§ 33 EStG - Außergewöhnliche Belastungen 

Stand: 20.05.2013

§ 33 EStG - Außergewöhnliche Belastungen

Einkommensteuergesetz

   IV. (Tarif)

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2) 1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. 2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. 3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

(3) 1Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag
der Einkünfte
bis
15 340
EUR
über
15 340
EUR
bis
51 130
EUR
über
51 130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuera) nach § 32a Absatz 1,567b) nach § 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mita) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
b) drei oder mehr Kindern112Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 zu bestimmen.



Weitere Vorschriften um § 33 EStG

Entscheidungen zu § 33 EStG

  • BFH, 26.03.2009, VI R 59/08
    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die zumutbare Belastung bei getrennter Veranlagung von Ehegatten vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten berechnet wird.
  • BFH, 19.06.2008, III R 57/05
    1. Aufwendungen für den typischen Unterhaltsbedarf --insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat, Versicherungen-- einer dem Steuerpflichtigen gegenüber unterhaltsberechtigten Person können nur nach § 33a Abs. 1 EStG abgezogen werden; Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt...
  • BFH, 29.05.2008, III R 48/05
    Ob die unterhaltsberechtigte Person über ein nicht geringes Vermögen verfügt, bestimmt sich nach dessen Verkehrswert. Der Verkehrswert eines Mietwohngrundstücks wird nicht nur durch einen Nießbrauchsvorbehalt, sondern auch durch ein dinglich gesichertes Veräußerungs- und Belastungsverbot gemindert.
  • BFH, 18.10.2007, VI R 42/04
    1. Strafverteidigungskosten sind Erwerbsaufwendungen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war. 2. Auf einer Honorarvereinbarung beruhende Strafverteidigungskosten führen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung, soweit sie nach einem...
  • BFH, 27.09.2007, III R 28/05
    Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Fortführung des Senatsurteils vom 28. März 1996 III R 208/94, BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54).
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 33 EStG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 33 EStG:

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • II. (Einkommen)
      • 2. (Steuerfreie Einnahmen)
    • § 3
      • 7. (Nicht abzugsfähige Ausgaben)
    • § 12
    • IV. (Tarif)
  • § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
  • § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
    • VI. (Steuererhebung)
      • 1. (Erhebung der Einkommensteuer)
    • § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung
      • 2. (Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer))
    • § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
    • VIII. (Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger)
  • § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige

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