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JuraForum.deGesetzeEStG§ 33 EStG - Außergewöhnliche Belastungen 

§ 33 EStG - Außergewöhnliche Belastungen

Einkommensteuergesetz


   IV. (Tarif)

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören oder unter § 9 Absatz 5 oder § 9c fallen, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

§ 33 Absatz 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Familienleistungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955), anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2009

(3) Die zumutbare Belastung beträgt

bei einem Gesamtbetrag der Einkünftebis 15.340 EURüber 15.340 EUR bis 51.130 EURüber 51.130 EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer
a)nach § 32a Absatz 1,567
b)nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren)456
zu berechnen ist;
2.bei Steuerpflichtigen mit
a)einem Kind oder zwei Kindern,234
b)drei oder mehr Kindern112
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.

§ 33 Absatz 3 Satz 2 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)



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