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JuraForum.deGesetzeEStG§ 32c EStG - Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften 

Stand: 17.06.2013

§ 32c EStG - Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften

Einkommensteuergesetz

   IV. (Tarif)

(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 (Gewinneinkünfte) enthalten, ist von der tariflichen Einkommensteuer nach § 32a ein Entlastungsbetrag für den Anteil dieser Einkünfte am zu versteuernden Einkommen abzuziehen. 2Dieser Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis der Gewinneinkünfte zur Summe der Einkünfte. 3Er beträgt höchstens 100 Prozent. 4Einkünfte, die nach den §§ 34, 34b ermäßigt besteuert werden, gelten nicht als Gewinneinkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2.

(2) 1Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags im Sinne des Absatzes 1 wird der nach Absatz 1 Satz 2 ermittelte Anteilssatz auf den Teil des zu versteuernden Einkommens angewandt, der 250 000 Euro übersteigt. 2Der Entlastungsbetrag beträgt 3 Prozent dieses Betrags. 3Der Entlastungsbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.

(3) 1Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt der Entlastungsbetrag das Zweifache des Entlastungsbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach den Absätzen 1 und 2 ergibt. 2Die Ehegatten sind bei der Verhältnisrechnung nach Absatz 1 Satz 2 gemeinsam als Steuerpflichtiger zu behandeln. 3Satz 1 gilt entsprechend bei Steuerpflichtigen, deren Einkommensteuer nach § 32a Absatz 6 zu ermitteln ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Steuersatz nach § 32b zu ermitteln ist.

(+++ § 32c: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 44 +++)



Weitere Vorschriften um § 32c EStG

Entscheidungen zu § 32c EStG

  • BFH, 23.04.2009, VI R 60/06
    Der Betreuungsfreibetrag in § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG 2001 erfasst auch erwerbsbedingten Betreuungsbedarf.
  • BFH, 18.03.2009, III R 26/06
    Die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ist --zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung-- als Berufsausbildung anzusehen.
  • BFH, 18.03.2009, III R 33/07
    1. Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten, werden steuerrechtlich nur berücksichtigt, wenn der Dienst die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG in Verbindung mit der jeweiligen Verweisungsnorm erfüllt. Die Vorschrift ist nicht analog auf andere freiwillige soziale Dienste anwendbar. 2. Dienste i.S. des...
  • BGH, 26.11.2008, XII ZR 65/07
    Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Das gilt sowohl für die Zeit vor dem 31....
  • BFH, 26.11.2008, X R 53/06
    Die Einbeziehung des Krankengeldes, das ein freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherter Steuerpflichtiger erhält, in den Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG ist verfassungsgemäß.
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Erwähnungen von § 32c EStG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 32c EStG:

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