JuraForum.de > Gesetze > EStG > § 2a EStG - Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten
II. (Einkommen)
1. (Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung)
§ 2a EStG in der Fassung des Artikels 1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794). Zur letztmaligen Anwendung des § 2a Absätze 3 und 4 EStG sowie zur Weitergeltung für Veranlagungszeiträume ab 1999 siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 3 Sätze 4 bis 7 EStG 2009
(1) Negative Einkünfte
aus einer in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte, | ||||||||||||||||||||
aus einer in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte, | ||||||||||||||||||||
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in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft, | ||||||||||||||||||||
aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in einem Drittstaat hat, | ||||||||||||||||||||
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einer Körperschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem anderen Staat als einem Drittstaat, soweit die negativen Einkünfte auf einen der in den Nummern 1 bis 6 genannten Tatbestände zurückzuführen sind, |
dürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und, mit Ausnahme der Fälle der Nummer 6 Buchstabe b, aus demselben Staat, in den Fällen der Nummer 7 auf Grund von Tatbeständen der jeweils selben Art aus demselben Staat, ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Den negativen Einkünften sind Gewinnminderungen gleichgestellt. Soweit die negativen Einkünfte nicht nach Satz 1 ausgeglichen werden können, mindern sie die positiven Einkünfte der jeweils selben Art, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus demselben Staat, in den Fällen der Nummer 7 auf Grund von Tatbeständen der jeweils selben Art aus demselben Staat, erzielt. Die Minderung ist nur insoweit zulässig, als die negativen Einkünfte in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht berücksichtigt werden konnten (verbleibende negative Einkünfte). Die am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibenden negativen Einkünfte sind gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 gilt sinngemäß.
§ 2a Absatz 1 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), erstmalig anzuwenden auf alle Fälle, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 3 Satz 2 EStG 2009. Für vor dem 24. Dezember 2008 bestandskräftig festgestellte negative Einkünfte siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 3 Satz 3 EStG 2009
zur erstmaligen Anwendung des § 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b EStG in der Fassung des Artikels 1 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 3 Satz 1 EStG 2009
(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die negativen Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte in einem Drittstaat stammen, die ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren, außer Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermietung oder der Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen; das unmittelbare Halten einer Beteiligung von mindestens einem Viertel am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich oder fast ausschließlich die vorgenannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat, sowie die mit dem Halten der Beteiligung in Zusammenhang stehende Finanzierung gilt als Bewirkung gewerblicher Leistungen, wenn die Kapitalgesellschaft weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die in Satz 1 genannten Voraussetzungen bei der Körperschaft entweder seit ihrer Gründung oder während der letzten fünf Jahre vor und in dem Veranlagungszeitraum vorgelegen haben, in dem die negativen Einkünfte bezogen werden.
§ 2a Absatz 2 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), erstmalig anzuwenden auf alle Fälle, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 3 Satz 2 EStG 2009. Für vor dem 24. Dezember 2008 bestandskräftig festgestellte negative Einkünfte siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 3 Satz 3 EStG 2009
(2a) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 sind
als Drittstaaten die Staaten anzusehen, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind; | ||
Drittstaaten-Körperschaften und Drittstaaten-Kapitalgesellschaften solche, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben. |
Bei Anwendung des Satzes 1 sind den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Staaten gleichgestellt, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, sofern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Staat auf Grund der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen.
§ 2a Absatz 2a EStG eingefügt durch Artikel 1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), erstmalig anzuwenden auf alle Fälle, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 3 Satz 2 EStG 2009. Für vor dem 24. Dezember 2008 bestandskräftig festgestellte negative Einkünfte siehe Anwendungsvorschrift § 52 Absatz 3 Satz 3 EStG 2009
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