JuraForum.de > Gesetze > EStG > § 26c EStG - Besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung
III. (Veranlagung)
(1) Bei besonderer Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung werden Ehegatten so behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten. § 12 Nummer 2 bleibt unberührt. § 26a Absatz 1 gilt sinngemäß.
(2) Bei der besonderen Veranlagung ist das Verfahren nach § 32a Absatz 5 anzuwenden, wenn der zu veranlagende Ehegatte zu Beginn des Veranlagungszeitraums verwitwet war und bei ihm die Voraussetzungen des § 32a Absatz 6 Nummer 1 vorgelegen hatten.
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