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JuraForum.deGesetzeEStG§ 26b EStG - Zusammenveranlagung von Ehegatten 

Stand: 20.05.2013

§ 26b EStG - Zusammenveranlagung von Ehegatten

Einkommensteuergesetz

   III. (Veranlagung)

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.



Weitere Vorschriften um § 26b EStG

Entscheidungen zu § 26b EStG

  • BFH, 26.03.2009, VI R 59/08
    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die zumutbare Belastung bei getrennter Veranlagung von Ehegatten vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten berechnet wird.
  • BFH, 30.09.2008, VII R 18/08
    Werden Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zusammen veranlagter Eheleute ohne die ausdrückliche Bestimmung geleistet, dass mit der Zahlung nur die Schuld des Leistenden beglichen werden soll, muss das FA eine Überzahlung beiden Eheleuten zu gleichen Teilen erstatten (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung); das gilt auch,...
  • BFH, 17.01.2008, VI R 45/04
    Bei zusammen veranlagten Ehegatten, die Gesamtschuldner rückständiger Steuern sind, kann auch der Ehegatte, der Gesamtrechtsnachfolger seines verstorbenen Ehepartners ist, eine Aufteilung der Steuern nach den §§ 268 ff. AO beantragen.
  • BFH, 21.06.2007, III R 59/06
    Das Veranlagungswahlrecht steht nach dem Tode eines Ehegatten dessen Erben zu. Das Einverständnis des Erben mit der Zusammenveranlagung kann nur dann nach § 26 Abs. 3 EStG unterstellt werden, wenn er Kenntnis von seiner Erbenstellung und den steuerlichen Vorgängen des Erblassers hat. Bis zur Ermittlung des Erben ist daher getrennt...
  • BGH, 24.05.2007, IX ZR 8/06
    Das Wahlrecht der Ehegatten für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer wird in der Insolvenz eines Ehegatten durch den Insolvenzverwalter und im vereinfachten Insolvenzverfahren durch den Treuhänder ausgeübt. Haben Ehegatten eine von der gesetzlichen Regel abweichende interne Aufteilung ihrer...
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Erwähnungen von § 26b EStG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 26b EStG:

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • II. (Einkommen)
      • 5. (Sonderausgaben)
    • § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
    • § 10d Verlustabzug
      • 8. (Die einzelnen Einkunftsarten)
        • a) (Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1))
      • § 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
    • III. (Veranlagung)
  • § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
  • § 26 Veranlagung von Ehegatten
    • IV. (Tarif)
  • § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder
  • § 32a Einkommensteuertarif
    • V. (Steuerermäßigungen)
      • 2. (Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft)
    • § 34e
    • VI. (Steuererhebung)
      • 1. (Erhebung der Einkommensteuer)
    • § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
      • 4. (Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften)
    • § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

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