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JuraForum.deGesetzeEStG§ 24 EStG 

Stand: 20.05.2013

§ 24 EStG

Einkommensteuergesetz

   II. (Einkommen)
      8. (Die einzelnen Einkunftsarten)
         h) (Gemeinsame Vorschriften)

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch

1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind
a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
2.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;
3.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.



Weitere Vorschriften um § 24 EStG

Entscheidungen zu § 24 EStG

  • BSG, 09.10.2007, B 5b/8 KN 1/06 KR R
    Die Familienversicherung wird für die Zeit nach dem Erhalt einer einmaligen Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgeschlossen, weil die Abfindungssumme nicht entsprechend dem vorher erzielten Arbeitsentgelt auf mehrere Monate verteilt werden darf (Fortführung von BSG vom 25.1.2006 - B 12 KR 2/05 R = SozR...
  • BFH, 28.03.2007, X R 15/04
    1. Im Falle einer Betriebsaufgabe sind Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben, als die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können; nicht tilgbare frühere Betriebsschulden bleiben solange noch...
  • BFH, 27.03.2007, VIII R 28/04
    1. Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH nach Veräußerung der Beteiligung für ein Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung der im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung zahlt, können --jedenfalls nach der bis einschließlich 1998 geltenden Gesetzeslage-- nicht mehr als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus...
  • BFH, 27.03.2007, VIII R 64/05
    1. Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH nach Veräußerung der Beteiligung für ein Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung der im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen zahlt, können --jedenfalls nach der bis einschließlich 1998 geltenden Rechtslage-- nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen...
  • BFH, 19.10.2006, III R 4/05
    Die Nichtbegünstigung zusammenlebender Eltern durch Versagung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 24 EStG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 24 EStG:

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • II. (Einkommen)
      • 8. (Die einzelnen Einkunftsarten)
        • b) (Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2))
      • § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    • IV. (Tarif)
  • § 34 Außerordentliche Einkünfte
    • VI. (Steuererhebung)
      • 2. (Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer))
    • § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
    • VIII. (Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger)
  • § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
    • IX. (Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften)
  • § 52 Anwendungsvorschriften

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