JuraForum.de > Gesetze > EStG > § 24 EStG
II. (Einkommen)
8. (Die einzelnen Einkunftsarten)
h) (Gemeinsame Vorschriften)
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch
Entschädigungen, die gewährt worden sind
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Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen; | |||||||||||
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen. |
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