JuraForum.de > Gesetze > EStG > § 14 EStG - Veräußerung des Betriebs
II. (Einkommen)
8. (Die einzelnen Einkunftsarten)
a) (Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1))
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden. § 16 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag nach § 14a Absatz 1 gewährt wird.
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