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JuraForum.deGesetzeEStG§ 14 EStG - Veräußerung des Betriebs 

Stand: 17.06.2013

§ 14 EStG - Veräußerung des Betriebs

Einkommensteuergesetz

   II. (Einkommen)
      8. (Die einzelnen Einkunftsarten)
         a) (Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1))

1Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden. 2§ 16 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag nach § 14a Absatz 1 gewährt wird.



Weitere Vorschriften um § 14 EStG

Entscheidungen zu § 14 EStG

  • BFH, 30.08.2007, IV R 5/06
    Die Flucht eines Landwirts unter Zurücklassung von Zetteln mit der Anweisung zur Betriebsauflösung bewirkt keine sofortige Aufgabe eines aktiv bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs. Erforderlich ist darüber hinaus die Umsetzung des Entschlusses zur Betriebsaufgabe durch Veräußerung und/oder Entnahme der wesentlichen...
  • BFH, 30.03.2006, IV R 31/03
    Die Begründung einer Betriebsaufspaltung durch Vermietung wesentlicher Betriebsgrundlagen an eine GmbH schließt die vorangehende steuerbegünstigte Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, zu dessen Betriebsvermögen die zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter gehörten, nicht aus, wenn der Steuerpflichtige zuvor...
  • BFH, 18.08.2005, IV R 9/04
    Die jederzeit mögliche Aufgabe eines verpachteten Betriebs ist für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird (jetzt R 16 Abs. 5 Satz 6 EStR 2005). Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich die gemeinen Werte in...
  • BFH, 19.05.2005, IV R 17/02
    1. Bei einer Betriebsaufgabe ist der Wert des Betriebsvermögens wie bei der Betriebsveräußerung durch eine Bilanz zu ermitteln (§ 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 EStG). Diese Aufgabebilanz ist auch bei einer zeitlich gestreckten Betriebsaufgabe einheitlich und umfassend auf einen bestimmten Zeitpunkt zu erstellen. Das ist...
  • BFH, 11.09.2003, IV R 53/02
    Ein vor dem 1. Juli 1970 entstandenes, nicht an Aktien gebundenes Zuckerrübenlieferrecht hatte sich vor diesem Stichtag nur dann als immaterielles Wirtschaftsgut verfestigt, wenn sich für solche Rechte bereits ein Markt gebildet hatte. Sofern das der Fall ist, kommt der Abzug eines anteiligen Buchwerts bei der Ermittlung des...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 14 EStG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 14 EStG:

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • II. (Einkommen)
      • 3. (Gewinn)
    • § 4a Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
    • IV. (Tarif)
  • § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
  • § 34 Außerordentliche Einkünfte
  • § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
    • V. (Steuerermäßigungen)
      • 1. (Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften)
    • § 34d Ausländische Einkünfte
    • VIII. (Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger)
  • § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

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