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JuraForum.deGesetzeEStG§ 10c EStG - Sonderausgaben-Pauschbetrag 

Stand: 20.05.2013

§ 10c EStG - Sonderausgaben-Pauschbetrag

Einkommensteuergesetz

   II. (Einkommen)
      5. (Sonderausgaben)

1Für Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 5, 7 und 9 und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist. 2Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag.



Weitere Vorschriften um § 10c EStG

Entscheidungen zu § 10c EStG

  • BFH, 24.06.2009, X R 8/08
    Denkmal i.S. des § 7i EStG kann steuerrechtlich auch ein Neubau im bautechnischen Sinne sein (tatbestandsspezifische Einschränkung des Neubaubegriffs).
  • BFH, 26.03.2009, VI R 59/08
    Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die zumutbare Belastung bei getrennter Veranlagung von Ehegatten vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten berechnet wird.
  • BFH, 25.02.2009, IX R 62/07
    Dient eine Kapitallebensversicherung der Rückzahlung von Darlehen, die zum Erwerb von Mietgrundstücken aufgenommen worden sind, so sind die Zinsen für ein zur Finanzierung der Versicherungsbeiträge aufgenommenes Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
  • BFH, 12.02.2009, VI R 50/07
    Ermöglicht der Dienstherr zum Abbau von Personalüberhängen Beamten, die das 58. Lebensjahr vollendet und den Höchstruhegehaltssatz erreicht haben, in Form einer Sonderurlaubsregelung unwiderruflich die Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung von 70% der Besoldung bis zur Versetzung in den Ruhestand (sog. 58er-Regelung), so...
  • BFH, 26.11.2008, X R 15/07
    1. Mit der Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte auf die sog. nachgelagerte Besteuerung hat der Gesetzgeber die Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums nicht überschritten. 2. Die Besteuerung der Renteneinkünfte eines vormals Selbständigen im Rahmen der Übergangsregelung des AltEinkG begegnet keinen...
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Erwähnungen von § 10c EStG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 10c EStG:

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • II. (Einkommen)
      • 5. (Sonderausgaben)
    • § 10b Steuerbegünstigte Zwecke
    • VI. (Steuererhebung)
      • 2. (Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer))
    • § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
    • § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
    • VIII. (Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger)
  • § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige

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