JuraForum.de > Gesetze > ErbStG > § 9 ErbStG - Entstehung der Steuer
I. (Steuerpflicht)
(1) Die Steuer entsteht
bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch
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bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung; | ||||||||||||||||||||||||||||||||
bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten; | ||||||||||||||||||||||||||||||||
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein. Fällt bei Stiftungen oder Vereinen der Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf den 1. Januar 1954 oder auf einen früheren Zeitpunkt, entsteht die Steuer erstmals am 1. Januar 1984. Bei Stiftungen und Vereinen, bei denen die Steuer erstmals am 1. Januar 1984 entsteht, richtet sich der Zeitraum von 30 Jahren nach diesem Zeitpunkt. |
§ 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ErbStG in der Fassung des Artikels 1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), anzuwenden auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entsteht
(2) In den Fällen der Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a gilt die Steuer für den Erwerb des belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Belastung entstanden.
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