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§ 4 ErbStG - Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)


   I. (Steuerpflicht)

(1) Wird die Gütergemeinschaft beim Tod eines Ehegatten oder beim Tod eines Lebenspartners fortgesetzt (§§ 1483 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wird dessen Anteil am Gesamtgut so behandelt, als wäre er ausschließlich den anteilsberechtigten Abkömmlingen angefallen.

§ 4 Absatz 1 ErbStG in der Fassung des Artikels 1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), anzuwenden auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entsteht

(2) Beim Tode eines anteilsberechtigten Abkömmlings gehört dessen Anteil am Gesamtgut zu seinem Nachlass. Als Erwerber des Anteils gelten diejenigen, denen der Anteil nach § 1490 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zufällt.



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