JuraForum.de > Gesetze > ErbStG > § 34 ErbStG - Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare
IV. (Steuerfestsetzung und Erhebung)
(1) Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können.
(2) Insbesondere haben anzuzeigen:
die Standesämter: | ||
die Gerichte und die Notare: | ||
die Gerichte, die Notare und die deutschen Konsuln: |
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