JuraForum.de > Gesetze > ErbStG > § 32 ErbStG - Bekanntgabe des Steuerbescheides an Vertreter
IV. (Steuerfestsetzung und Erhebung)
(1) In den Fällen des § 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dem Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bekannt zu geben. Diese Personen haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. Auf Verlangen des Finanzamts ist aus dem Nachlass Sicherheit zu leisten.
(2) In den Fällen des § 31 Abs. 6 ist der Steuerbescheid dem Nachlasspfleger bekannt zu geben. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
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