JuraForum.de > Gesetze > EnWG > § 99 EnWG - Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
Teil 8 (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
Abschnitt 5 (Sanktionen, Bußgeldverfahren)
Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 99 EnWG:
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