Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeEnWG§ 99 EnWG - Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof 

Stand: 20.05.2013

§ 99 EnWG - Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

   Teil 8 (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      Abschnitt 5 (Sanktionen, Bußgeldverfahren)

Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.


Weitere Vorschriften um § 99 EnWG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 99 EnWG:

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 99 EnWG - Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche