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JuraForum.deGesetzeEnWG§ 93 EnWG - Mitteilung der Bundesnetzagentur 

Stand: 19.04.2013

§ 93 EnWG - Mitteilung der Bundesnetzagentur

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

   Teil 8 (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      Abschnitt 4 (Gemeinsame Bestimmungen)

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Soweit erforderlich, werden Gebühren- und Beitragssätze in den Verordnungen nach § 91 Abs. 8 und § 92 Abs. 3 für die Zukunft angepasst.


Weitere Vorschriften um § 93 EnWG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 93 EnWG:

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