JuraForum.de > Gesetze > EnWG > § 93 EnWG - Mitteilung der Bundesnetzagentur
Teil 8 (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
Abschnitt 4 (Gemeinsame Bestimmungen)
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Soweit erforderlich, werden Gebühren- und Beitragssätze in den Verordnungen nach § 91 Abs. 8 und § 92 Abs. 3 für die Zukunft angepasst.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 93 EnWG:
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