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JuraForum.deGesetzeEnWG§ 51 EnWG - Monitoring der Versorgungssicherheit 

Stand: 20.05.2013

§ 51 EnWG - Monitoring der Versorgungssicherheit

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

   Teil 6 (Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie führt ein Monitoring der Versorgungssicherheit im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Erdgas durch.

(2) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft insbesondere das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt, die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot, die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten, die Qualität und den Umfang der Netzwartung, eine Analyse von Netzstörungen sowie Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger sowie im Erdgasbereich das verfügbare Angebot auch unter Berücksichtigung der Bevorratungskapazität und des Anteils von Einfuhrverträgen mit einer Lieferfrist von mehr als zehn Jahren (langfristiger Erdgasliefervertrag) sowie deren Restlaufzeit. Bei der Durchführung des Monitoring hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Befugnisse nach den §§ 12a, 12b, 14 Absatz 1a und 1b, den §§ 68, 69 und 71. Die §§ 73, 75 bis 89 und 106 bis 108 gelten entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 51 EnWG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 51 EnWG:

  • Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG)
    • Teil 3 (Regulierung des Netzbetriebs)
      • Abschnitt 1 (Aufgaben der Netzbetreiber)
    • § 12 Aufgaben der Betreiber von Übertragungsnetzen, Verordnungsermächtigung
      • Abschnitt 3 (Netzzugang)
    • § 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung
    • Teil 7 (Behörden)
      • Abschnitt 2 (Bundesbehörden)
    • § 63 Berichterstattung
    • Teil 8 (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      • Abschnitt 2 (Beschwerde)
    • § 75 Zulässigkeit, Zuständigkeit

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