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JuraForum.deGesetzeEnWG§ 104 EnWG - Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde 

Stand: 20.05.2013

§ 104 EnWG - Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

   Teil 8 (Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
      Abschnitt 6 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten)

(1) Das Gericht hat die Regulierungsbehörde über alle Rechtsstreitigkeiten nach § 102 Abs. 1 zu unterrichten. Das Gericht hat der Regulierungsbehörde auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Regulierungsbehörde kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem Gericht mitzuteilen.


Weitere Vorschriften um § 104 EnWG

Entscheidungen zu § 104 EnWG

  • BGH, 10.12.2007, KZR 14/07
    Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes über die Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind in eisenbahnrechtlichen Streitigkeiten nicht entsprechend anzuwenden.

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