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Art. 55 EMRK - Ausschluss anderer Verfahren zur Streitbeilegung

Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

   Abschnitt III (Verschiedene Bestimmungen)

Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, dass sie sich vorbehaltlich besonderer Vereinbarung nicht auf die zwischen ihnen geltenden Verträge, sonstigen Übereinkünfte oder Erklärungen berufen werden, um eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention einem anderen als den in der Konvention vorgesehenen Beschwerdeverfahren zur Beilegung zu unterstellen.



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