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JuraForum.deGesetzeEMRKArt. 53 EMRK - Wahrung anerkannter Menschenrechte 

Art. 53 EMRK - Wahrung anerkannter Menschenrechte

Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

   Abschnitt III (Verschiedene Bestimmungen)

Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige sie Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer Hohen Vertragspartei oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden.



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