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JuraForum.deGesetzeEMRKArt. 49 EMRK - Begründung der Gutachten 

Art. 49 EMRK - Begründung der Gutachten

Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

   Abschnitt II (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte)

(1) Die Gutachten des Gerichtshofs werden begründet.

(2) Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.

(3) Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.



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