JuraForum.de > Gesetze > EMRK > Art. 48 EMRK - Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs
Abschnitt II (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte)
Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 fällt.
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