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JuraForum.deGesetzeEMRKArt. 48 EMRK - Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs 

Art. 48 EMRK - Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs

Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

   Abschnitt II (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte)

Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 fällt.



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