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JuraForum.deGesetzeEMRKArt. 44 EMRK - Endgültige Urteile 

Art. 44 EMRK - Endgültige Urteile

Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

   Abschnitt II (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte)

(1) Das Urteil der Großen Kammer ist endgültig.

(2) Das Urteil einer Kammer wird endgültig,

(3) Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.



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