JuraForum.de > Gesetze > EMRK > Art. 38 EMRK - Prüfung der Rechtssache
Abschnitt II (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte)
Der Gerichtshof prüft die Rechtssache mit den Vertretern der Parteien und nimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Hohen Vertragsparteien haben alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.
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