JuraForum.de > Gesetze > EMRK > Art. 33 EMRK - Staatenbeschwerden
Abschnitt II (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte)
Jede Hohe Vertragspartei kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu durch eine andere Hohe Vertragspartei anrufen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Artikel:
© "Art. 33 EMRK - Staatenbeschwerden" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum