JuraForum.de > Gesetze > EMRK > Art. 31 EMRK - Befugnisse der Großen Kammer
Abschnitt II (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte)
Die Große Kammer
entscheidet über nach Artikel 33 oder Artikel 34 erhobene Beschwerden, wenn eine Kammer die Rechtssache nach Artikel 30 an sie abgegeben hat oder wenn die Sache nach Artikel 43 an sie verwiesen worden ist,
entscheidet über Fragen, mit denen der Gerichtshof durch das Ministerkomitee nach Artikel 46 Absatz 4 befasst wird, und
behandelt Anträge nach Artikel 47 auf Erstattung von Gutachten.
© "Art. 31 EMRK - Befugnisse der Großen Kammer" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum