JuraForum.de > Gesetze > EMRK > Art. 3 EMRK - Verbot der Folter
Abschnitt I (Rechte und Freiheiten)
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Artikel:
© "Art. 3 EMRK - Verbot der Folter" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum