JuraForum.de > Gesetze > EMRK > Art. 25 EMRK - Plenum des Gerichtshofs
Abschnitt II (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte)
Das Plenum des Gerichtshofs
wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;
bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;
wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig;
beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs;
wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler;
stellt Anträge nach Artikel 26 Absatz 2.
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