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JuraForum.deGesetzeEMRKArt. 22 EMRK - Wahl der Richter 

Art. 22 EMRK - Wahl der Richter

Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

   Abschnitt II (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte)

Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung für jede Hohe Vertragspartei mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus einer Liste von drei Kandidaten gewählt, die von der Hohen Vertragspartei vorgeschlagen werden.



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