JuraForum.de > Gesetze > EMRK > Art. 18 EMRK - Begrenzung der Rechtseinschränkungen
Abschnitt I (Rechte und Freiheiten)
Die nach dieser Konvention zulässigen Einschränkungen der genannten Rechte und Freiheiten dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen.
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