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JuraForum.deGesetzeEMRKArt. 18 EMRK - Begrenzung der Rechtseinschränkungen 

Art. 18 EMRK - Begrenzung der Rechtseinschränkungen

Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

   Abschnitt I (Rechte und Freiheiten)

Die nach dieser Konvention zulässigen Einschränkungen der genannten Rechte und Freiheiten dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen.



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