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Art. 12 EMRK - Recht auf Eheschließung

Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

   Abschnitt I (Rechte und Freiheiten)

Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.



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