JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > Art. 99 EGV 1957
Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
Titel V (Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften)
Kapitel 2 (Steuerliche Vorschriften)
Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts innerhalb der in Artikel 7a gesetzten Frist notwendig ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Artikel:
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