JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > § Art. 8 EGV 1957
Zweiter Teil (Die Unionsbürgerschaft)
(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.
(2) Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten.
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