JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > Art. 7c EGV 1957
Erster Teil (Grundsätze)
Bei der Formulierung ihrer Vorschläge zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 7a berücksichtigt die Kommission den Umfang der Anstrengungen, die einigen Volkswirtschaften mit unterschiedlichem Entwicklungsstand im Zuge der Errichtung des Binnenmarkts abverlangt werden, und kann geeignete Bestimmungen vorschlagen. Erhalten diese Bestimmungen die Form von Ausnahmeregelungen, so müssen sie vorübergehender Art sein und dürfen das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes so wenig wie möglich stören.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Artikel:
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