( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeEGV 1957§ Art. 7b EGV 1957 

§ Art. 7b EGV 1957

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft


   Erster Teil (Grundsätze)

Die Kommission berichtet dem Rat vor dem 31. Dezember 1988 und vor dem 31. Dezember 1990 über den Stand der Arbeiten im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarkts innerhalb der in Artikel 7agesetzten Frist. Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/egv-1957/art-7b

© "§ Art. 7b EGV 1957" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN