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JuraForum.deGesetzeEGV 1957§ Art. 72 EGV 1957 

§ Art. 72 EGV 1957

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft


   Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
      Titel III (Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr)
         Kapitel 3 (Dienstleistungen)

Die Mitgliedstaaten halten die Kommission über die zu ihrer Kenntnis gelangenden Kapitalbewegungen nach und aus dritten Ländern auf dem laufenden. Die Kommission kann die ihr zweckdienlich erscheinenden Stellungnahmen an die Mitgliedstaaten richten.



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