JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > § Art. 65 EGV 1957
Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
Titel III (Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr)
Kapitel 3 (Dienstleistungen)
Solange die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben sind, wendet sie jeder Mitgliedstaat ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort auf alle in Artikel 59 Absatz 1 bezeichneten Erbringer von Dienstleistungen an.
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