JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > § Art. 62 EGV 1957
Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
Titel III (Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr)
Kapitel 3 (Dienstleistungen)
Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, unterwerfen die Mitgliedstaaten die bei seinem Inkrafttreten tatsächlich erreichte Freiheit des Dienstleistungsverkehrs keinen neuen Beschränkungen.
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