JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > § Art. 61 EGV 1957
Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
Titel III (Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr)
Kapitel 3 (Dienstleistungen)
(1) Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des Titels über den Verkehr.
(2) Die Liberalisierung der mit dem Kapitalverkehr verbundenen Dienstleistungen der Banken und Versicherungen wird im Einklang mit der schrittweisen Liberalisierung des Kapitalverkehrs durchgeführt.
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