JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > § Art. 6 EGV 1957
Erster Teil (Grundsätze)
Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 189c Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.
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