JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > § Art. 51 EGV 1957
Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
Titel III (Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr)
Kapitel 1 (Die Arbeitskräfte)
Der Rat beschließt einstimmig auf Vorschlag der Kommission die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem Zweck führt er insbesondere ein System ein, welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen folgendes sichert:
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