JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > § Art. 4b EGV 1957
Erster Teil (Grundsätze)
Es wird eine Europäische Investitionsbank errichtet, die nach Maßgabe der Befugnisse handelt, die ihr in diesem Vertrag und der beigefügten Satzung zugewiesen werden.
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