JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > § Art. 47 EGV 1957
Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
Titel II (Die Landwirtschaft)
Die fachliche Gruppe Landwirtschaft des Wirtschafts- und Sozialausschusses steht der Kommission zur Verfügung, um nach Maßgabe der Artikel 197 und 198 die Beratungen dieses Ausschusses hinsichtlich der ihm in diesem Titel übertragenen Aufgaben vorzubereiten.
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