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JuraForum.deGesetzeEGV 1957§ Art. 45 EGV 1957 

§ Art. 45 EGV 1957

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft


   Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
      Titel II (Die Landwirtschaft)

(1) Bis zur Ersetzung der einzelstaatlichen Marktordnungen durch eine der in Artikel 40 Absatz 2 vorgesehenen gemeinsamen Organisationsformen wird der Handelsverkehr mit Erzeugnissen,

durch den Abschluß langfristiger Abkommen oder Verträge zwischen Einfuhr- und Ausfuhrstaaten entwickelt.

Diese Abkommen oder Verträge müssen die schrittweise Beseitigung jeder Diskriminierung zwischen den verschiedenen Erzeugern der Gemeinschaft bei der Anwendung der genannten Bestimmungen zum Ziel haben.

Diese Abkommen oder Verträge werden während der ersten Stufe geschlossen; dabei ist dem Grundsatz der Gegenseitigkeit Rechnung zu tragen.

(2) Bei diesen Abkommen oder Verträgen wird hinsichtlich der Mengen von dem durchschnittlichen Handelsvolumen ausgegangen, das zwischen den Mitgliedstaaten während der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten dieses Vertrags für die betreffenden Erzeugnisse bestanden hat; ferner wird darin unter Berücksichtigung der herkömmlichen Handelsströme die Steigerung des Volumens im Rahmen des bestehenden Bedarfs vorgesehen.

Diese Abkommen oder Verträge müssen den Erzeugern den Absatz der vereinbarten Mengen zu Preisen ermöglichen, die sich schrittweise den Preisen annähern, welche auf dem Binnenmarkt des Käuferstaats an inländische Erzeuger gezahlt werden.

Die Annäherung muß möglichst regelmäßig erfolgen und bis zum Ende der Übergangszeit vollständig durchgeführt sein.

Die beteiligten Parteien handeln die Preise im Rahmen von Richtlinien aus, welche die Kommission zur Anwendung der beiden vorstehenden Unterabsätze erläßt.

Wird die erste Stufe verlängert, so werden die Abkommen und Verträge entsprechend den am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags geltenden Bedingungen durchgeführt; die Verpflichtungen zur Erhöhung der Mengen und zur Annäherung der Preise werden bis zum Übergang zur zweiten Stufe ausgesetzt.

Die Mitgliedstaaten nehmen alle Möglichkeiten wahr, die ihre Rechtsvorschriften ihnen - insbesondere auf dem Gebiet der Einfuhrpolitik - bieten, um den Abschluß und die Erfüllung dieser Abkommen oder Verträge sicherzustellen.

(3) Soweit die Mitgliedstaaten Rohstoffe zur Herstellung von Erzeugnissen benötigen, die im Wettbewerb mit Erzeugnissen dritter Länder aus der Gemeinschaft ausgeführt werden sollen, dürfen die genannten Abkommen oder Verträge die zu diesem Zweck notwendigen Einfuhren dieser Rohstoffe aus dritten Ländern nicht beeinträchtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Rat durch einstimmige Entscheidung beschließt, die erforderlichen Zahlungen zu gewähren, um den höheren Preis auszugleichen, der sich bei der Einfuhr aufgrund solcher Abkommen oder Verträge gegenüber dem Einstandspreis für gleichartige Bezüge zu Weltmarktbedingungen ergibt.



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