JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > § Art. 44 EGV 1957
Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
Titel II (Die Landwirtschaft)
(1) Soweit die schrittweise Beseitigung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten zu Preisen führen könnte, welche die Ziele des Artikels 39 gefährden würden, kann jeder Mitgliedstaat während der Übergangszeit in nichtdiskriminierender Weise, und soweit dies die in Artikel 45 Absatz 2 vorgesehene Ausweitung des Handels nicht beeinträchtigt, für bestimmte Erzeugnisse anstelle von Kontingenten ein System von Mindestpreisen anwenden, bei deren Unterschreitung die Einfuhr
Im zweiten Falle werden die Mindestpreise unter Ausschluß der Zollbelastung festgesetzt.
(2) Die Mindestpreise dürfen weder einen Rückgang des zwischen den Mitgliedstaaten bei Inkrafttreten dieses Vertrags bestehenden Handelsverkehrs bewirken noch dessen schrittweise Ausweitung hindern. Sie dürfen nicht in einer Weise angewendet werden, welche der Entwicklung einer natürlichen Präferenz zwischen den Mitgliedstaaten entgegensteht.
(3) Sobald dieser Vertrag in Kraft getreten ist, beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission objektive Grundsätze für die Aufstellung von Mindestpreis-Systemen und die Festsetzung von Mindestpreisen.
Diese Grundsätze berücksichtigen insbesondere die durchschnittlichen inländischen Gestehungskosten in dem Mitgliedstaat, der den Mindestpreis anwendet, die Lage der einzelnen Betriebe in bezug auf diese Kosten und das Erfordernis, innerhalb des Gemeinsamen Marktes die landwirtschaftlichen Betriebsbedingungen schrittweise zu verbessern und die notwendigen Anpassungen und Spezialisierungen zu fördern.
Die Kommission schlägt ferner ein Verfahren zur Revision dieser Grundsätze vor, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und ihn zu beschleunigen und um die Preise innerhalb des Gemeinsamen Marktes schrittweise einander anzunähern.
Diese Grundsätze sowie das Revisionsverfahren werden vom Rat binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags einstimmig beschlossen.
(4) Bis zum Inkrafttreten der Entscheidung des Rates kann jeder Mitgliedstaat Mindestpreise festsetzen; er gibt der Kommission sowie den anderen Mitgliedstaaten vorher davon Kenntnis, damit diese sich dazu äußern können.
Sobald die Entscheidung des Rates ergangen ist, setzen die Mitgliedstaaten die Mindestpreise aufgrund der nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen aufgestellten Grundsätze fest.
Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die von den Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen berichtigen, wenn sie diesen Grundsätzen nicht entsprechen.
(5) Können für bestimmte Erzeugnisse die genannten objektiven Grundsätze bis zum Beginn der dritten Stufe nicht festgelegt werden, so kann der Rat von diesem Zeitpunkt an mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die für diese Erzeugnisse angewandten Mindestpreise ändern.
(6) Am Ende der Übergangszeit wird ein Verzeichnis der noch bestehenden Mindestpreise aufgestellt. Der Rat bestimmt mit einer Mehrheit von 9 Stimmen gemäß der in Artikel 148 Absatz 2 erster Unterabsatz vorgesehenen Stimmenwägung auf Vorschlag der Kommission, welches System im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwenden ist.
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