JuraForum.de > Gesetze > EGV 1957 > § Art. 42 EGV 1957
Dritter Teil (Die Politiken der Gemeinschaft)
Titel II (Die Landwirtschaft)
Das Kapitel über die Wettbewerbsregeln findet auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als der Rat dies unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 39 im Rahmen des Artikels 43 Absätze 2 und 3 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren bestimmt.
Der Rat kann insbesondere genehmigen, daß Beihilfen gewährt werden
zum Schutz von Betrieben, die durch strukturelle oder naturgegebene Bedingungen benachteiligt sind, oder | |
im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme. |
© "§ Art. 42 EGV 1957" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.